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Kanzlei für Erbrecht - Fachanwalt Markus Maibach - Spezalist für Erbrecht
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10.06.2018 13:42 (1689 x gelesen)

Was passiert mit den "digitalen Hinterlassenschaften" eines Erblassers im Internet? Wer hat Zugriff auf Accounts und Zugangsdaten eines Verstorbenen? Eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema durch den Bundesgerichtshof soll am 12. Juli 2018 erfolgen. In dem Fall haben Eltern Facebook auf Zugang zu dem vollständigen Nutzerkonto ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter verklagt. Sie wollten Aufklärung darüber erhalten, ob die Tochter Suizidabsichten hatte.



20.05.2018 19:37 (2597 x gelesen)

Der Kollege Wolfgang Roth hat in der aktuellen Ausgabe der NJW-Spezial (Heft 10/2018, Seite 295) die Frage behandelt, wer die Kosten trägt, wenn in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ein Vermächtnis angeordnet ist. Durch die Erfüllung des Vermächtnisses können nämlich nicht unerhebliche Kosten entstehen.



15.05.2018 20:42 (1860 x gelesen)

Das OLG Rostock hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 19. März 2018 (Az. 3 U 67/17) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe für die Nutzung eines Nachlassgegenstandes eine Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zahlen muss.



23.09.2017 12:56 (2240 x gelesen)

In der Ausgabe Focus-Spezial 04/2017 "Anwälte" ist Herr Rechtsanwalt Markus Maibach in die Liste der "TOP-Anwälte" für das Jahr 2017 im Fachgebiet Erbrecht aufgenommen worden. Hierzu gratuliert das gesamte Kanzleiteam!



31.10.2016 17:00 (3100 x gelesen)

Unsicherheit besteht bei Mandanten immer wieder hinsichtlich der Frage, wie lange die Erbschaft ausgeschlagen werden kann. Hier gilt grundsätzlich die Frist von sechs Wochen gemäß § 1944 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem Grund, der zur Berufung als Erbe geführt hat. Ist der Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag zum Erbe berufen, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).



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