Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, ist der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden grundsätzlich an diesen gemeinsam errichteten letzten Willen gebunden. Errichtet der Überlebende dann ein neues Testament, ist dieses unwirksam.
Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht Geldern in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung noch einmal bestätigt. Im dortigen Fall hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet und den gemeinsamen Sohn als Schlusserben eingesetzt. Der überlebende Ehegatte sollte nur dann ein neues Testament errichten dürfen, wenn der Sohn vor dem überlebenden Ehegatten aus irgendeinem Grunde erbrechtlich weggefallen sein sollte. Der Erblasser lebte nach dem Tod seiner Ehefrau mit einer anderen Partnerin zusammen und setzte diese in einem neuen Testament zu seiner Erbin ein. Dieses Testament war wegen des Verstosses gegen die Bindungswirkung aus dem früheren Ehegattentestament unwirksam, weil der Sohn vor dem Tod des überlebenden Elternteils nicht weggefallen war.
Der Entscheidung liegt die zutreffende Anwendung der Gesetzeslage zugrunde. Errichten Ehegatten gemeinschaftlich ein Testament, soll der Überlebende im Vertrauen darauf, dass der gemeinsame Wille Bestand hat, die Augen schließen dürfen. Deshalb entsteht in Hinblick auf die wechselbezüglichen Verfügungen in einem solchen Testament Bindungswirkung. Es ist jedoch möglich, in einem Ehegattentestament den Überlebenden gänzlich von dieser Bindung freizustellen. Er hat dann die Möglichkeit, ein neues Testament zu errichten. Auch eine nur teilweise Freistellung (wie vorliegend in Bezug auf den Wegfall des Sohnes) ist zulässig, setzt dann aber denknotwendig voraus, dass die entsprechende Bedingung für die Freistellung auch eintritt.