In einem Urteil vom 31. Januar 2014 hat das Landgericht Mosbach (Az.: 2 O 182/13) entschieden, dass die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren und vorsätzlichen Vergehens gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB, welches sich gegen das Eigentum oder Vermögen des Erblassers richtet, nur dann in Betracht kommt, wenn die Verfehlung ihrer Natur und Begehungsweise nach eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt und deshalb eine schwere Kränkung des Erblassers bedeutet.
Im dortigen Verfahren hatte der Sohn seine Mutter verklagt. Diese hatte ihn, gemeinsam mit dem verstorbenen Vater, in einem Testament enterbt und ihm zudem den Pflichtteil entzogen. Zur Begründung wurde im Testament ausgeführt, der Sohn hätte sowohl die Eltern im Geschäft (einer Metzgerei) als auch seine Schwester bestohlen. Mit der Klage macht der Sohn seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Den hat ihm das Gericht zugesprochen. Es ist der Auffassung, dass die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgetragenen Behauptungen, der Kläger hätte den Eltern über viele Jahre in erheblichem Maße Waren aus dem Geschäft und aus einer Geldkassette im elterlichen Schlafzimmer in mindestens 50 Fällen Geld in unterschiedlicher Höhe gestohlen, nicht ausreichen würden, um dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen, selbst wenn die Gründe bewiesen wären. Dabei hat das Gericht maßgeblich zum einen darauf abgestellt, dass die Eltern die Pflichtteilsentziehungsgründe im Testament nicht datailliert genug geschildert hätten, zum anderen nicht mehr festzustellen wäre, in welcher Höhe sich der finanzielle Gesamtschaden belaufe. Ohne die Schadenshöhe könne aber nicht festgestellt werden, ob das Fehlverhalten des Sohnes wirklich so schwerwiegend war, dass hierauf eine Pflichtteilsentziehung gestützt werden könnte. Hieraus wird ersichtlich, wie sorgfältig die Pflichtteilsentziehung in einem Testament vorbereitet werden muss, damit sie später vor Gericht Bestand hat.