Das OLG Koblenz hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Problematik befasst, welchen Anforderungen die ordnungsgemäße Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB unterliegt. Der Pflichtteilsberechtigte hat nämlich gemäß dieser Norm gegenüber dem Erben einen Anspruch darauf, dass dieser einen Notar beauftragt, der ein amtliches Verzeichnis erstellt. Dieser Anspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht im Gesetz gesondert und neben dem Anspruch auf Vorlage eines lediglich privatschriftlichen Verzeichnisses durch den Erben. Über die Frage, welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Errichtung eines solchen notariellen Verzeichnisses zu stellen sind, gibt es in der erbrechtlichen Praxis immer wieder Streit.
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 18. März 2014, Az. 2 W 495/13) hat entschieden, dass es - entegegen einer weit verbreiteten Übung der Notare - nicht ausreicht, wenn der Notar lediglich die Angaben des auskunftspflichtigen Erben protokolliert. Vielmehr ist der Notar verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen und die Angaben des Erben einer Überprüfung zu unterziehen. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten ja gerade ein höheres Maß an Richtigkeit gewähren, als das lediglich private Nachlassverzeichnis des Erben. Dabei entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das können beispielsweise Ermittlungen von Grundbesitz und Anfragen bei örtlich ansässigen Bankinstituten am letzten Wohnort des Erblassers ebenso sein, wie Einsichtnahme in die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre sowie die Zusammenstellung bestimmter Verfügungen, bei denen die Vermutung besteht, diese beinhalten Schenkungen oder sonstige Zuwendungen. Das Ergebnis dieser jeweiligen Ermittlungen muss der Notar in einer Urkunde niederlegen und als eigene Erklärung zum Audruck bringen, dass nach seinen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind. Lediglich die ungeprüfte Aufnahme von Angaben des Auskunftspflichtigen reicht also in keinem Falle aus.