Der Bevollmächtigte ist auf der Grundlage einer ihm erteilten Vorsorgevollmacht berechtigt, Verfügungen über das Bankkonto des Vollmachtgebers vorzunehmen. Beachtet die Bank eine Vorsorgevollmacht nicht, macht sie sich ggfls. schadensersatzpflichtig (Urteil des Landgericht Detmold vom 14.01.2015, Az. 10 S 110/14).
In dem Fall, über den das LG Detmold zu entscheiden hatte, begehrte der Inhaber einer Vorsorgevollmacht die Ausführung einer Zahlungsanweisung bezüglich eines Sparkontos des Vollmachtgebers gegenüber der Bank. Die Bank lehnte dieses Ansinnen ab und machte die Ausführung der Anweisung von der Vorlage einer Bestellungsurkunde und eines Betreuerausweises abhängig. Hiergegen wandte sich der Vollmachtsinhaber mit anwaltlicher Hilfe und verlangte von der Bank den Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Kosten. Nachdem noch das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab ihm das Landgericht Recht. Wegen der Wirksamkeit der Vollmacht war gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB eine weitere Betreuung nicht erforderlich. Deshalb durfte die Bank die Ausführung der Zahlungsanweisung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Da die Inanspruchnahme anwalticher Hilfe bie Ausführung der Anweisung nicht notwendig gewesen wäre, hatte die Bank auch die Anwaltskosten zu tragen. Die Entscheidung des LG Detmold ist zu begrüßen. Es ist die regelmäßig Erfahrung in der erbrechtlichen Praxis, dass Banken bei der Legitimation von Bevollmächtigten oder Miterben Anforderungen formulieren, die von der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.