Das OLG Schleswig hat in einem Beschluss vom 16. Juli 2015 (Az.: 3 Wx 19/15) entschieden, dass ein privatschriftliches Testament unwirksam ist, wenn der Wille des Erblassers aus dem Testament nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, weil es an einer Leserlichkeit der Handschrift mangelt.
Das Gericht weist zutreffend darauf hin, dass die Lesbarkeit der Niederschrift in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen eine zwingende Formvorschrift darstellt. Im dortigen Fall waren, trotz der Einholung eines Sachverständigengutachtens, einige Passagen des Testaments nicht entzifferbar. Dieser Sachverhalt zeigt, wie wichtig es ist, bei der Errichtung eines handschriftlichen Testaments auf die hinreichende Lesbarkeit der eigenen Schrift zu achten. Verbleiben letztendlich Zweifel, führen diese zur Unwirksamkeit des letzten Willens. Dann tritt gesetzliche Erbfolge ein.